§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen Segel-Club Weiden (SCW).
(2) Er hat seinen Sitz in A-7121 Weiden am See, und erstreckt seine Tätigkeit auf das Segelrevier Neusiedlersee und alle Meeresgewässer.
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
§ 2: Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Pflege des Segel-, Surf- und Eissegelsportes.
§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen:
a) Schaffung und Instandhaltung von Einrichtungen die den Segelsport ermöglichen, erleichtern und fördern.
b) Organisation und Durchführung von Sport- und gesellschaftlichen Veranstaltungen sowie Teilnahme an Veranstaltungen anderer Vereine.
c) Förderung und Heranbildung des seglerischen Nachwuchses.
d) Aus- und Weiterbildung zur Erlangung der Kenntnisse und Berechtigungen, die zur Ausübung des Segelsportes notwendig sind.
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch a) Beitrittsgebühren, Mitglieds- und sonstige Pflichtbeiträge.
b) Erträgnisse aus Veranstaltungen und vereinseigenen Unternehmungen. c) Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen.
§ 4: Arten der Mitgliedschaft und Gäste
(1) Ordentliche Mitglieder sind Personen, die das 19. LJ vollendet haben und sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
(2) Jugendmitglieder sind Personen im Alter vom 6. Lebensjahr bis zu vollendeten 19.Lebensjahr und Studenten, soweit sie die in der Geschäftsordnung festgelegten Bedingungen erfüllen.
(3) Ehrenmitglieder werden auf einstimmigen Vorschlag des Vorstandes von der Generalversammlung mit zwei Dritteln Mehrheit ernannt.
(4) Außerordentliche Mitglieder sind Personen, denen über Antrag durch Beschluss des Vorstandes ein Teil der Rechte eines ordentlichen Mitgliedes für einen begrenzten Zeitraum (längstens 1 Saison) zugestanden wird.
(5) Gäste sind Personen die fallweise Gast eines ordentlichen Mitgliedes sind. Der Gastgeber hat ebenfalls im Club anwesend zu sein und haftet für Schäden und Forderungen, die durch seine Gäste verursacht werden. Er/Sie hat dafür zu sorgen, dass seine Gäste die Clubordnungeinhalten.
§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle Personen werden, die nach einjähriger außerordentlicher Mitgliedschaft einen schriftlichen Antrag an die Generalversammlung stellen.
(2) Über die Aufnahme von allen anderen Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
(3) Jugendmitglieder können nach Vollendung des 19. LJ die Aufnahme als ordentliches Mitglied beantragen.
(4) Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
(2) Der Austritt kann nur zum 31.12. erfolgen. Er/Sie muss dem Vorstand mindestens drei Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der
Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.
(6) Nach Beendigung der Mitgliedschaft sind alle persönlichen Gegenstände aus dem Clubgelände zu entfernen. Bereits geleistete Zahlungen verfallen.
(7) Der Besitz von Immobilien innerhalb des Clubgeländes kann nur an ordentliche Mitglieder übertragen werden
§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen. (3) Mindestens ein Viertel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
(4) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Viertel der ordentlichen Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliederneine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
(5) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
(7) Die Mitglieder sind zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe innerhalb von 4 Wochen ab Vorschreibung verpflichtet. Ehrenmitglieder zahlen keinen Mitgliedsbeitrag.
(8) Hütten- und Kojenbesitzer sind verpflichtet, die Kosten für Pacht, Grundsteuer und sonstige anteilige Betriebskosten innerhalb von 4 Wochen ab Vorschreibung zu begleichen.
(9) Segel- und Eisyachten der Mitglieder werden im Yachtregister des Segel-Clubs eingetragen.
§ 8: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
(1) die Generalversammlung (§§ 9 und 10), (2) der Vorstand (§§ 11 bis 13),
(3) die Rechnungsprüfer (§ 14)
(4) das Schiedsgericht (§ 15)
§ 9: Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung
findet jährlich, nach Ende der Segelsaison statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
a) Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
b) schriftlichen Antrag von mindestens einem Viertel der ordentlichen Mitglieder, c) Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
d) Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),
e) Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten) binnen vier Wochen statt.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder EMail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a . c), durch die Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. d).
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens acht Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse -ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichenGeneralversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichenBevollmächtigung ist zulässig.
(7) Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Stimmberechtigten bzw. deren Vertreter (§9.6.) anwesend sind. Eine halbe Stunde nach dem festgesetzten Termin ist die Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen gegeben.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer
qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Wahlen sind geheim, mittels Stimmzettel durchzuführen.
(10) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10: Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Beschlussfassung über den Voranschlag;
b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der
Rechnungsprüfer;
c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein; e) Entlastung des Vorstands;
f) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr, Mitgliedsbeiträge und sonstiger anteiliger Kosten.
g) Aufnahme ordentlicher Mitglieder.
h) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
i) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
j) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Anträge
§ 11: Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus zehn Mitgliedern, und zwar aus Obmann/Obfrau und deren zwei Stellvertreter/innen, Schriftführer/in, Kassier/in und deren Stellvertreter/innen sowie Baureferent/in, Oberbootsmann/frau und Jugendreferent/in.
(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandseinzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlungeinzuberufen hat.
(3) Wahlvorschläge für die Neuwahl des Vorstandes müssen drei Wochen vor der Generalversammlung beim Vorstand eingelangt sein und zwei Wochen vor der Generalversammlung im Club öffentlich bekannt gemacht werden.
(4) Ein Wahlvorschlag hat für jede zu besetzende Funktion einen Kandidaten zu enthalten. Werden mehrere Wahlvorschläge eingebracht, so sind diese der Wahl zu Grunde zu legen. Erreicht kein Wahlvorschlag die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen, so ist eine Stichwahl zwischen den Wahlvorschlägen durchzuführen, die im ersten Durchgang die meisten Stimmen erlangt haben. Haben im ersten Durchgang mehrere Wahlvorschläge die gleiche Zahl an Stimmen erreicht, so sind diese dem zweiten Wahldurchgang zu Grunde zu legen. Gewählt ist ein Wahlvorschlag dann, wenn er die absolute Stimmenmehrheit erhält.
(5) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 2 Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
(6) Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(8) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
(9) Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazubestimmen.
(10) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
(11) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
(12) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) einesNachfolgers wirksam.
§ 12: Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er/Sie ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgendeAngelegenheiten:
(1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
(2) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses; (3) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a . c dieser Statuten;
(4) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
(5) Verwaltung des Vereinsvermögens;
(6) Aufnahme von außerordentlichen und Jugendmitgliedern und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
(7) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
(8) Ausarbeitung einer Geschäftsordnung.
§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der
Führung der Vereinsgeschäfte.
(2) Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zuihrer Gültigkeit der
Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und des Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten des/der Obmanns/Obfrau und
des Kassiers/der Kassierin. Jedes Rechtsgeschäft zwischen einem Vorstandsmitglied und dem Verein bedarf der Zustimmungzweier
anderer Vorstandsmitglieder.
(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
(4) Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die inden Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch dernachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(5) Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Der/die Obmann/Obfrau hält die Verbindung zu den Gebietskörperschaften, Segelsportverbänden und allen öffentlichen Stellen, die für den Club von Bedeutung sind. Er/Sie koordiniert die Tätigkeiten der übrigen Vorstandsmitglieder und sorgt für die gegenseitige Information in allen wichtigen Club - Angelegenheiten. Er/Sie kann Ausgaben des Clubs bis zu einem Betrag von EUR 400,00 allein bewilligen. Für die Genehmigung höherer Ausgaben ist ein Vorstandsbeschluss notwendig. Der Obmann hat Einzelzeichnungsberechtigung auf dem Clubkonto. Er/Sie archiviert die von ihm geführte Korrespondenz.
(6) Der/die Schriftführer/in unterstützt den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte und führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands. Er/Sie informiert die Clubmitglieder schriftlich (per Briefpost oder E-Mail) über Termine und Ereignisse des Clubs. Er/Sie führt Listen über den Mitgliederstand (enthaltend Namen, Geburtsdaten, Adressen, Telefonnummern, Art der Mitgliedschaft). Er/Sie gibt die geforderten Meldungen an die zuständigen Sportverbände ab. Er/Sie korrespondiert für den Club im Auftrag des Obmannes, wobei er sich an die Unterschriftenregelung zu halten hat. Er/Sie ist für die Beantragung von Förderungen gemäß der gültigen Gesetzeslage zuständig. Er/Sie versendet die Einladungen zur Generalversammlung und zu Vorstandssitzungen mit Angabe der Tagesordnung und verteilt die entsprechenden Protokolle. Er/Sie archiviert die vom Club geschlossenen Verträge und die über ihn laufende Korrespondenz
(7) Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich. Er/Sie hält die Verbindung zu der/den kontoführenden Bank(en). Er/Sie errechnet und versendet die Vorschreibung der Mitgliedsbeiträge und Betriebskosten der Hütten. Er/Sie führt die vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Aufzeichnungen betreffend Einnahmen, Ausgaben sowie Vermögen und Verbindlichkeiten des Clubs. Er/Sie führt die bargeldlosen Zahlungen durch und überwacht die Zahlungseingänge auf den Clubkonten. Im Falle der Zahlung von Beträgen über EUR 100,00 hat er die Freigabe durch das zuständige Vorstandsmitglied zu beachten. Zahlungen auf Grund vertraglicher oder gesetzlicher Verpflichtungen erfordern keine gesonderte Zahlungsfreigabe. Er/Sie erstellt eine Abrechnung über die finanzielle Gebarung des Clubs und die Betriebskosten der Hütten zum Ende des Clubjahres, wobei das Ergebnis der durch den Stellvertreter geführten Bargeldkassa integriert ist. Er/Sie erstellt eine Vorschau über die finanzielle Gebarung des Clubs für das folgende Geschäftsjahr und schlägt die Höhe der Mitgliedsbeiträge vor. Er/Sie hat Einzelzeichnungsberechtigung auf dem Clubkonto. Er/Sie archiviert die von ihm geführten Aufzeichnungen im Rahmen der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen.
(8) Der/die Baureferent/in ist für alle Belange des Bauwesens innerhalb des Clubgeländes zuständig. Der Baureferent vergibt im Rahmen des genehmigten Budgets Aufträge zur Neuerrichtung, Instandhaltung und Instandsetzung von Gebäuden und Anlagen, die im Eigentum des Clubs stehen. Die Beauftragung eines Vorhabens, das nicht im Budget enthalten ist, bedarf eines Vorstandsbeschlusses. Er/Sie genehmigt Baumaßnahmen an den auf dem Clubareal befindlichen Hütten der Clubmitglieder hinsichtlich Dimension und äußerem Erscheinungsbild.
Ab einem Auftragswert von EUR 400.- hat die Auftragsvergabe schriftlich zu erfolgen. Dabei sind vor Auftragserteilung zwei schriftliche Offerte einzuholen, ab einem Wert von EUR 3.000,00 zumindest drei Offerte (falls dies nicht möglich oder sinnvoll ist, ist dies im Vorstand abzustimmen). Er/Sie überprüft die eingehenden Rechnungen und leitet die freigegebenen Rechnungen an den Kassier zur Anweisung weiter. Er/Sie erstellt ein Kostenbudget für die im Folgejahr geplanten Baumaßnahmen. Er/Sie archiviert die von ihm geführte Korrespondenz und technische Aufzeichnungen.
(9) Der/die Oberbootsmann/frau ist für die Belange des Segelsportes und des Hafens zuständig. Er/Sie organisiert alle segelsportlichen Veranstaltungen des Clubs, wobei er auf die Unterstützung von Clubmitgliedern seiner Wahl zurückgreifen bzw. bestimmte Aufgaben delegieren kann. Er/Sie organisiert die Belegung der Bootsliegeplätze im Hafen und an Land, bzw. die Platzvergabe im Bootshaus und in der Surfer Hütte. Er/Sie ist zuständig für die laufende Überprüfung der vorhandenen Rettungsmittel auf Tauglichkeit und Ablaufdatum.
Er/Sie archiviert die von ihm geführte Korrespondenz.
(10) Der/die Jugendreferent(in) ist für die Belange der Jugendarbeit innerhalb des Clubs zuständig. Der SCW macht sich zu seiner Aufgabe, die jüngsten Mitglieder für den Segelsport zu begeistern. Der Jugendreferent organisiert in Abstimmung mit dem Oberbootsmann spielerische Regatten im Rahmen der bereits stattfindenden segelsportlichen Veranstaltungen. Weiters steht der Jugendreferent jederzeit mit Rat und Tat zur Verfügung.
(11) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau, des Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassierin ihre Stellvertreter/innen.
(12) Der Kassier-Stellvertreter verwaltet eine Handkasse, über welche bare Einnahmen und Ausgaben abgewickelt werden. Er/Sie verzeichnet alle Bargeldbewegungen in einem Kassenbuch und stellt eine Kopie davon und alle Belege dem Kassier nach Saisonschluss für die Erstellung der Clubabrechnung zur Verfügung. Er/Sie hat Einzelzeichnungsberechtigung auf dem Clubkonto.
§ 14: Rechnungsprüfer
(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
§ 15: Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied um/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 16: Geschäftsordnung
Erforderlichenfalls kann der Vorstand in Ergänzung dieser Statuten eine Geschäftsordnung ausarbeiten. Diese ist von der Generalversammlung mit einfacher Mehrheit zu bestätigen.
§ 17: Freiwillige Auflösung des Vereins
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögenzu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.