Geschäftsordnung


Geschäftsordnung des Segelclubs Weiden (SCW)

Die Geschäftsordnung (GO) stellt eine Ergänzung und/oder Präzisierung der in den Statuten festgehaltenen Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder dar. Zusätzlich ist sie eine Interpretation oder Konkretisierung der Statuten und eine Clubordnung.

Die Geschäftsordnung tritt durch Beschluss der außerordentlichen Generalversammlung vom 24.3.2019 ab Beschlussfassung in Kraft.

1. Unterschriftenregelung, Umlaufbeschlüsse

1.1 Regelung lt. Statuten
(2) Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmannes/Obfrau und des/der Schriftführers/in, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der Obmanns/Obfrau und des/der Kassiers/in.
(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

1.2 Ergänzung lt. Geschäftsordnung
Korrespondenz der Stelleninhaber und Stellvertreter mit rein informativem Charakter, wie Anfragen oder die Beantwortung von Anfragen u.ä. darf vom jeweiligen Vorstandsmitglied allein unterzeichnet werden.
Dabei ist streng darauf zu achten, dass aus einer derartigen Korrespondenz dem Club keine Verpflichtungen erwachsen oder ein Risiko für den Club entsteht. In derartigen Fällen muss die Unterschriftsregelung lt. Statuten eingehalten werden.
Der Vorstand kann seine Beschlüsse auch auf dem Umlaufsweg (in schriftlicher Form) fassen.


2. Geschäftsjahr und Funktionsperiode des Vorstandes
Das Geschäftsjahr des Clubs läuft vom 1.10. - 30.9. des Folgejahres.
Ist am Ende der Funktionsperiode des Vorstandes (30.9.) ein neuer Vorstand noch nicht gewählt, so führt der alte Vorstand die Geschäfte interimistisch bis zu Wahl des neuen Vorstandes.


3. Erweiterungen

3.1 Jugendmitglieder
Für alle Jugendlichen, die am Beginn des neuen Geschäftsjahres das 6. Lebensjahr vollendet haben, ist der Jugendmitgliedsbeitrag zu entrichten. Ab dem Geschäftsjahr, in dem das 19. Lebensjahr vollendet wird, ist dann der Mitgliedsbeitrag für ordentliche Mitglieder zu bezahlen.
Studierende Clubmitglieder können auf Antrag solange als Jugendmitglieder geführt werden, als für sie die Kinderbeihilfe bezogen wird. (maximal bis zu dem Geschäftsjahr in dem das 26. Lebensjahr vollendet wird).
 
3.2 Mitgliedsbeiträge
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages für ordentliche Mitglieder und Jugendmitglieder wird vom Vorstand vorgeschlagen und von der Generalversammlung beschlossen. In berücksichtigungswürdigen Fällen kann über Antrag an den Vorstand auch ein ermäßigter Mitgliedsbeitrag vorgeschrieben werden, dessen Höhe ebenfalls von der Generalversammlung beschlossen wird.

3.3 Gäste
Ergänzung zu Statuten §4(6):
Gäste, die pro Saison maximal drei Tage bei Clubmitgliedern verbringen, benötigen keine Gästekarten.
Gäste, die länger bei Clubmitgliedern zu Besuch sind benötigen Gästekarten. Die Gästekarten sind vom gastgebenden Clubmitglied umgehend beim Kassier oder Kassierstellvertreter zu lösen und im Clubhaus auszuhängen.
Folgende Gästekarten werden ausgegeben:
1. Wochengästekarten: für eine (kumulierte) Aufenthaltsdauer von 4 bis maximal 7 Tagen pro Saison ist pro Gast eine Wochengästekarte zu lösen für eine (kumulierte) Aufenthaltsdauer von 8-14 Tagen pro Saison ist pro Gast eine weitere Wochengästekarte zu lösen. Maximal können pro Saison und pro Person zwei Wochengästekarten gelöst werden.

2. Saisongästekarten: für eine (kumulierte) Aufenthaltsdauer von mehr als 14 Tagen pro Saison ist pro Gast eine Saisongästekarte zu lösen.

3. Die Höhe der Beiträge für Gästekarten findet sich im Beitragsblatt der GO
Das Lagern von durch Gäste mitgebrachten (Sport-)Geräten im Clubgelände ist nicht gestattet.

3.4 Ruhende Mitgliedschaft
Die Ruhendmeldung einer Mitgliedschaft hat bis zum 31. Dezember des jeweiligen Geschäftsjahres schriftlich an den Obmann zu erfolgen. Die Ruhendstellung einer Mitgliedschaft ist für maximal drei Saisonen möglich, danach erlischt die Mitgliedschaft zum Jahresende automatisch.
Mitglieder mit ruhender Mitgliedschaft sind Gästen gleichgestellt und haben kein Teilnahmerecht an der GV, haben kein Stimmrecht und erhalten keine Clubaussendungen.
Die Wiederaufnahme einer Mitgliedschaft während der Phase der Ruhendstellung kann beim/bei der Obmann/Obfrau schriftlich beantragt werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
Die Wiederaufnahme einer nach der Phase der Ruhendstellung erloschenen Mitgliedschaft kann beim/bei der Obmann/Obfrau schriftlich beantragt werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

3.5 Hüttenbesitzer
Ergänzung zu Statuten §6(7) und §7(8)
Jeder Hütte im Clubgelände muss mindestens ein ordentliches Mitglied zugeordnet sein.
Gemäß Statuten §6(7) ist der Besitz von auf dem Clubgelände befindlichen Immobilien (Hütten,
Reihenhausanteile) nur für ordentliche Mitglieder vorgesehen. Bei einer geplanten Veräußerung eines
auf dem Clubgelände befindlichen Objektes wird erwartet, dass dieses vorab dem SCW und seinen Mitgliedern angeboten wird. Bei Eigentumserwerb von auf dem Clubgelände befindlichen Immobilien durch Personen, die keine ordentlichen Mitglieder des SCW sind, ist diesen Personen bzw. deren Familienmitgliedern und Gästen lediglich der Zugang zum Objekt erlaubt, nicht jedoch die Benützung anderer Einrichtungen des SCW. Die Verpflichtung zur Begleichung der anteiligen Betriebskosten für das Objekt bleibt aufrecht. Öffentliche Anbote (z.B. in Printmedien, im Internet und/oder unter Einbindung eines Maklers) betreffend die Veräußerung einer auf dem Clubgelände befindlichen Immobilie sind ausdrücklich nicht gestattet.

3.5.1 Erwerb der Mitgliedschaft im Zuge eines Hüttenerwerbs
Generell ist im Falle eines Ankaufes einer Hütte das unter Punkt 4.6 festgeschriebene Procedere einzuhalten, sodass ein Ankauf einer Hütte nur unter Vorbehalt der Erlangung einer ordentlichen Mitgliedschaft und nur mit einem rückabwickelbaren Vertrag erfolgen kann.

3.5.2 Erwerb einer Hütte durch ein ruhend gemeldetes Mitglied
Sollte ein ruhendes Mitglied eine Hütte erwerben und seine Mitgliedschaft zuvor auf Antrag und durch Zustimmung des Vorstandes wiederaufleben, kommen die Regelungen unter 4.5.1. nicht zur Anwendung.

3.6 Erwerb der Mitgliedschaft
Ergänzung zu Statuten §5 Ablauf Neumitgliedschaft:

1. Schriftlicher Antrag auf außerordentliche Mitgliedschaft für die laufende Saison an den/die Obmann/Obfrau, mitgetragen durch die Unterschriften von mindestens zwei ordentlichen Mitgliedern („Unterstützungsmitglieder“)
2. Genehmigung der einjährigen außerordentlichen Mitgliedschaft (spätestens jedoch nach 2 Jahren) durch den Vorstand mit einfacher Mehrheit (siehe Statuten §11 (6) und §5 (5))
3. Außerordentliche Mitgliedschaft für die laufende Saison
4. Nach Ablauf der außerordentlichen Mitgliedschaftssaison: bis 8 Tage vor der GV Antrag an den/die Obmann/Obfrau auf ordentliche Mitgliedschaft
5. Verdeckte Abstimmung über diesen Antrag in der darauffolgenden Generalversammlung nach kurzer Wortmeldung des/der Unterstützungsmitgliedes/er
6. Die Aufnahme erfolgt nach Annahme dieses Antrags durch einfache Mehrheit der in der Generalversammlung anwesenden (bzw. durch Vollmacht vertretenen) ordentlichen Mitglieder. Nach erfolgter Aufnahme ist die im aktuellen Beitragsblatt ausgewiesene Einschreibgebühr und Mitgliedsgebühr nach Vorschreibung durch den/die Kassier/in vom neuen Clubmitglied termingerecht zu bezahlen. Der Vorstand kann über Antrag in begründeten Ausnahmefällen mit einfacher Mehrheit eine Reduktion der im aktuellen Beitragsblatt ausgewiesenen Einschreibgebühr festlegen.
7. Antragsteller sind an der Generalversammlung in der über den Antrag auf ordentliche Mitgliedschaft abgestimmt wird (ohne Stimmrecht) teilnahmeberechtigt

3.7 Hunde
Hunde (auch Gästehunde) sind im Clubgelände an der Leine zu führen.

3.8 Anträge
Ergänzung zu Statuten §9(4):
Anträge zur Generalversammlung können von ordentlichen Mitgliedern gestellt werden und müssen spätestens acht Tage vor der Generalversammlung schriftlich beim Vorstand einlangen.

3.9 Winterdienst
Im Eingangsbereich, auf der Brücke und auf den übrigen Flächen des SCW erfolgen im Winter keine Schneeräumung und keine Streuung. Weiters finden in den Wintermonaten fallweise Renovierungsarbeiten an den Clubanlagen statt. Das Betreten des Eingangsbereiches und der Clubanlage im Winter ist daher den Clubmitgliedern/Gästen nur auf eigene Gefahr gestattet.


 
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